AGB

GRABSKI SP. Z O.O. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, STAND 01.04.2014.

§ 1

Grabski Sp. z o.o. (im folgenden GRABSKI genannt) mit Sitz in Dabrowa, ul. Grabowa 4 (Handelsregistereintrag: 248049) führt  im Auftrag anderer Unternehmen (im folgenden AUFTRAGGEBER genannt) Dienstleistungen im Bereich innländischer und internationaler Güterbeförderung aus.

§ 2

1. Vorliegende, Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für den AUFTRAGGEBER in jedem Auftragsfall der im § 1 genannten Dienstleistungen verbindlich, unabhängig von der Auftragsform (mündlich, schriftlich, über www.ftgrabski.pl). Bei einer schriftlichen Vertragsschließung mit einem AUFTRAGGEBER im Bereich einer festen Zusammenarbeit, kommen die vorliegenden Bedingungen im durch den Vertrag nicht betroffenen Bereich in Anwendung.

2. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn er in einer schriftlichen Form bei GRABSKI gelangt, sodaß er sich mit seinem Inhalt vertraut machen kann, es sei denn, daß er nicht später als innerhalb einer Stunde nach dem Auftragserhalt, seine Annahme verweigert.

§ 3

GRABSKI ist jedesmal berechtigt den Auftrag nicht anzunehmen, bzw. seine Ausführung zu verweigern, wenn:
a) die zu beförndernde Ware eine Gefahr fürs Leben oder Gesundheit der Menschen verursachen kann; andere Waren mit Verlust, Mängel, Beschädigung gefährdet; die Ware deren Beförderung durch im Ver- bzw. Entladestaat allgemein geltende Vorschriften untersagt ist, es ein begründeter Verdacht besteht, daß die Ware ein Verbrechensgegenstand ist, die Ware Bargeld, Wertpapiere, oder andere Zahlungsmittel, sowie Briefsendungen sind; die Ware unzureichend verpackt ist, strategische Bedeutung im Sinne des Gesetzes vom 29. November 2000 über den Außenhandel mit Gütern, Technologien und Dienstleistungen mit strategischer Bedeutung für die Staatssicherheit und die Erhaltung von Frieden und Sicherheit auf internationaler Ebene hat, die Ware ein Gefahrgut im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ist und in größeren Mengen, als es in diesem Übereinkommen vorgesehen ist, befördert werden soll.
b) der AUFTRAGGEBER aus berechtigten von GRABSKI im Rahmen der Glaubwürdigkeitsüberprüfung des AUFTRAGGEBERS mithilfe verfügbarer Mittel festgestellten Gründen, begründete Zweifel an diese Glaubwürdigkeit erregt, insbesondere bezüglich der Erfüllung finanzieller Verbindlichkeiten gegenüber GRABSKI sowie der Ordnungsgemäßheit und Legalität  der Dienstleistung.
c) Erforderliche Unterlagen, die die Ust-ID-Nummer, die Gewerbeanmeldungsnummererteilung (REGON), sowie einen Eintrag in jeweiligen Register (KRS, CEIDG) bescheinigen vom AUFTRAGGEBER an GRABSKI nicht übergeben werden.
d) Die Auftragserteilung weniger als 2 Tage vor dem geplanten Abholtermin erfolgt
e) Der AUFTRAGGEBER im Rückstand mit Zahlungen fälliger Vergütung für andere Aufträge gegenüber GRABSKI ist.
f) Die an GRABSKI von Abmessungen od. Gewicht der zu befördernden Ware übermittelten Angaben mit der im Auftrag genannten Warenmenge nicht übereinstimmen, wodurch sich eine geplante Art und Weise der Beförderung  – einschließlich des Einsatzes einer bestimmten Transportmittels – als unmöglich erweist oder allgemein geltende Vorschriften verletzt.
g) Andere wichtige Umstände bestehen, die den Standpunkt von GRABSKI begründen.

§ 4

1. Der Auftrag soll insbesondere folgende Daten beinhalten: Informationen über den Absender, Empfänger und AUFTRAGGEBER (falls er weder ein Absender noch Empfänger ist),  das Abhol-  und Zustelldatum sowie den Abhol- und Zustellort (falls der Absender oder Empfänger ein Unternehmen ist – auch die genaue Firmenanschrift), nötige Informationen über die zu befördernde Ware und ihre Eigenschaften, einschließlich des Gewichts, Abmessungen, Verpackungsart und -anzahl, Inhaltsbeschreibung, den erklärten Warenwert und eine Information, ob die Ware ein Gefahrgut ist oder eine strategische Bedeutung im Sinne den Vorschriften im § 3  Punkt. a) hat. Für jede Ungenauigkeit der o.g Daten haftet  der AUFTRAGGEBER. Sollte die Angabe über die Gefährlichkeit od. strategischer Bedeutung der Ware im Auftrag nicht vorliegen, gilt es für GRABSKI als eine Bestätigung, daß die zu befördernde Ware von solchen Eigenschaften frei ist.

2. Bei Abweichungen zwischen der im Transportauftrag angegeben Ware und der faktisch uebernommen haftet GRABSKI nur für Ware, die in dem Auftrag deklariert wurde. GRABSKI ist berechtigt aber nicht verpflichtet den Auftraggeber über solche Abweichungen zu informieren.

3. Zum Auftrag sollen sämtliche zur richtigen Transportausführung notwendigen Unterlagen beigefügt werden

4. Falls sich herausstellt, dass die zu befördernde Ware zu den im § 3 pkt a) erwähnten Gütern gehoert, so sind die dadurch entstandenen Schäden ausschließlich von dem AUFTRAGGEBER zu erstatten.

§ 5

GRABSKI ist berechtigt, die Ware, die mit einer Entstehung von Personen-, Vermögens- sowie Umweltschäden droht, zu verkaufen oder vernichten, unter der Bedingung, daß der AUFTRAGGEBER auf eine Forderung von GRABSKI keine entsprechenden Maßnahmen ergreift, um dem Schaden vorzubeugen.

§ 6

1.GRABSKI ist verpflichtet den Auftrag gemäß seinem Inhalt auszuführen. Mangels entsprechnder Anweisungen im Auftrag, ist GRABSKI berechtigt eine jeweilige Entscheidung selbstädig zu treffen, ohne sie mit dem AUFTRAGGEBER zu vereinbaren
2. Alle Zollformalitäten sind vom AUFTRAGGEBER zu erledigen.

§ 7

GRABSKI ist berechtigt,  mit dem Auftragsausführung einen Subunternehmer zu beauftragen, für den er nur dann haftet, wenn seine Schuld in deren Auswahl besteht.

§ 8

1. Bei Transporten mit Warengewicht zwischen 13 und 25 to führt GRABSKI die Dienstleistung mit einem Transportmittel mit zulässigem Gesamtgewicht (zGG) von 40 to aus. Bei leichteren Ladungen mit Fahrzeugen mit einem zGG, das an das vom AUFTRAGGEBER im Auftrag angegebene Gewicht angepasst ist.

2. Der AUFTRAGGEBER trägt eine Verantwortung für den Verlader, der verpflichtet ist, die zu befördernde Ware in einem einwandfreien Zustand zu übergeben, so dass ein reibungsloser Transportablauf ermöglicht wird

Die Ware soll entsprechend verpackt werden, mit Berücksichtigung  ihrer Art und ihres Gewichts, die Verpackung soll beständig sein und von innen mit einer Absicherung versehen werden, die einem Verrutschen vorbeugt.

Besondere Eigenschaften der Ware, die sie einer hohen Beschädigungsgefahr (z.B. Glas) aussetzen oder besondere Voraussetzungen an die Art und Weise der Verladung sind sowohl in dem Transportauftrag als auch auf der Verpackung zu vermerken. Fehlen die o.g. Angaben so ist GRABSKI von der Haftung fuer eventuelle Schaden befreit.

Für einen Verstoß gegen die o.g. Bestimmungen haftet der AUFTRAGGEBER gesamtschuldnerisch mit dem Verlader.

3. Ueber die Warenmenge und –art entscheidet der AUFTRAGGEBER samt Verlader. Sowohl der AUFTRAGGEBER als auch Verlader sind verpflichtet sich an das zGG eines Fahrzeugs von 40 to zu halten und die  Warenmenge / das –gewicht dementsprechend anzupassen.
4. GRABSKI ist berechtigt insbesondere das Gewicht, Abmessungen und Verpackungsart der Sendung (ohne den Inhalt zu kontrollieren) zu überprüfen, um die Übereinstimmung der Daten mit dem Inhalt des Frachtbriefs zu vergleichen.
Sollten diese Daten nicht übereinstimmen, so ist GRABSKI berechtigt, die schon vereinbarte Frachtrate zu verifizieren bzw. die Auftragsusführung zu verweigern.
5. Fuer eine unvollständige Übernahme  der im Auftrag genannten Warenmenge, haftet Grabski nicht.
6. Sämtliche Verladearbeiten sind ausschließlich vom Verlader auszuüben. Der den Transport durchführende Fahrer ist keinesfalls verpflichtet, solcherlei Arbeiten auszuüben  – er sichert nur die Ware auf dem Transportmittel gemäß Anweisungen des Verladers ab.
7. Der AUFTRAGGEBER ist verantwortlich, die zu befördernde Ware an einer im Auftrag bestimmten Stelle und in der vereinbarten Zeit zur Verfuegung zu stellen. Bei einer ungenauen Zeitbestimmung (Uhrzeit) sind die Verladearbeiten innerhalb 6 Stunden nach der Fahrzeuggestellung zu beenden.

§ 9

1. GRABSKI  verpflichtet sich die Ware in einem möglichst zeitnahen Termin anzuliefern.
2. Für eine durch GRABSKI unververschuldete Wartezeit an der Lade-/Entladestelle rechnet GRABSKI einen Pauschalbetrag von 300 EUR netto für jeden angefangenen Tag dem AUFTRAGEBER zu.
3. Die gebührenfreie Lade- Entladezeit liegt bei 6 Stunden. Für jede weitere angefangene Stunde berechnen wir 50 EUR netto , jedoch nicht mehr als 300 EUR netto pro Tag
4. Sollte der Auftrag nach der Fahrzeuggestellung an der Ladestelle storniert werden,  so ist vom  AUFTRAGGEBER eine Gebühr in Höhe von 150 EUR bei den internationalen und 400 PLN bei den innländichen Transporten an GRABSKI zu entrichten.
5. Sollte der Auftrag innerhalb weniger als 24 Stunden vor dem Abholtermin storniert werden, so zahlt der AUFTRAGGEBER an GRABSKI einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 EUR und verpflichtet sich eventuelle im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Auftragsabwicklung getragene Auslagen zu erstatten.
6. Sollte der AUFTRAGGEBER nach der Auftragserteilung:
a) eine zusätzliche Lade- bzw. Entladestelle festlegen, so ist GRABSKI berechtigt eine zusätzliche Vergütung in einer mit dem AUFTRAGGEBER individuell vereinbarten Höhe zu verlangen.
b) die Zustelladresse ändern, so ist die Änderung nur dann wirksam, wenn sie durch eine schrifliche Zustimmung (E-mail / Fax) von GRABSKI bestätigt wird.
7. GRABSKI ist keinesfalls verpflichtet, Paletten oder andere Lademittel zu tauschen. Es sei denn, es wurde in dem Auftrag abweichend vereinbart.
8. Jede Ladung, die sich auf einem von GRABSKI gestellten Fahrzeug befindet, wird jedesmal für den Transport gemäß Anweisungen des Verladers abgesichert. Für die Verladung sowie ihre Durchführung ist der Verlader in Verständigung mit dem AUFTRAGGEBER zuständig und verantwortlich.

9. GRABSKI ist in jedem Fall berechtigt die Ware im Rahmen des Auftrags umzuladen

§ 10

1. Die Entgegennahme einer Sendung ist im Frachtbrief  durch eine Unterschrift des Emfängers, das Datum, Uhrzeit sowie einen Firmenstempel (wenn der Empfänger ein Unternehmer ist) zu bescheinigen, wobei jeder Einwand bezüglich der Fracht, einschließlich des Verpackungs- sowie Warenzustands in den Frachtbrief einzutragen ist. Fehlender Eintrag kann mit einer Nichtberücksichtigung der spaeteren Einwände in diesem Bereich resultieren.

2. Sollte der Empfänger die Ware nicht entgegennehmen oder die Anlieferung beim Empfänger aus den von GRABSKI unabhängigen Gründen unmöglich sein, so informiert Grabski den AUFTRAGGEBER darüber, um Anweisungen zu bekommen – sollte GRABSKI die Anweisungen in einem von sich festgelegten Termin nicht erhalten, so liefert er die Sendung auf Kosten und Risiko des AUFTRAGGEBERs zum Verlader zurück.

§ 11

1. GRABSKI ist verpflichtet einen durch Nichtausführung oder eine mangelhafte Ausführung des Auftrags entstandenen Schaden auszugleichen. Es sei denn, daß die Nichtausführung oder die mangelhafte Ausführung eine Folge von Umständen ist, für die GRABSKI keine Verantwortung trägt. Wobei GRABSKI von der o.g. Verantwortung entbunden ist, wenn er beweist, daß es trotz jeder Sorgfalt  unmöglich war, dem Schaden vorzubeugen.

2. Haftung von GRABSKI ist auf die in seiner aktuellen Frachtführerhaftpflicht-Versicherung deklariereter Versicherungssumme beschränkt, keinesfalls darf sie jedoch 2 SDR für jeden Kilogramm brutto der mangelnden oder beschädigten Ware und insgesamt einen Betrag von 50.000 SDR für jedes Ereignis überschreiten, es sei denn, daß er von einer Person, für die er haftet eine hoehere Schadensersatzsumme bekommt.
Sollte der Warenwert hoeher als die Versicherungssumme von GRABSKI liegen so ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet eine zusaetzliche Versicherung abzuschliessen und GRABSKI über diese Tatsache zu informieren.

3. GRABSKI haftet nicht, wenn auf der beförderten Ware keine sichtbaren Schaden festzustellen sind und für:
a) Wertsendungen und Gefahrgüter, wenn sie nicht deklariert und von GRABSKI im Vertrag als solche nicht akzeptiert wurden
b) Schäden in einer anderen Form als ein Sachschaden (d.h. Schaden als Gewinnentgang)
c) Keinen Vermögensschaden (d.h. Unrecht) oder einen Schaden, der eine Folge der Beschädigung oder Verlustes der beförderten Ware ist
d) Einen Schaden, der  auf  einer Warenbeschädigung oder –verlust nicht beruht, gleichzeitig keine Folge dieser Ereignisse ist und über das Zweifache der vereinbarten Frachtsumme liegt.
e) Gewichtsverlust bei Massengütern, das aus ihren Eigenschaften hervorgeht, und die für jeweilige Ware durch entsprechende Vorschriften festgesetzten Grenzen und mangels solcher Vorschriften – gewohnheitsmäßig angenommene Grenzen nicht überschreitet:
f) Einen Schaden, der eine Folge:
– einer Teilnahme oder Unterlassung der Personen ist, mit denen GRABSKI in keinem Vertragsverhältnis steht
– einer Absendung der Waren ist, die von der Beförderung ausgeschlossen, zur Beförderung unter besonderen Umständen angenommen wurde oder falsch/ungenau bezeichnet wurde.
– Eines Mangels, einer nicht ausreichender oder falschen Verpackung der Waren ist, die in diesen Bedingungen wegen ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften einer Beschädigung ausgesetzt sind.
– Einer unsachgemaessen Verladung, Unterbrigung oder Entladung ist
– Eines Diebstahls oder Einbruchs ist.

§ 12

1.  Im Schadensfall an einer Ware ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet:
a) GRABSKI davon unverzüglich zu informieren
b) Eine für Ihre Gültigkeit schriftlich ausgestellte Reklamation in einem unüberschreitbaren Termin von 7 Tagen nach dem Tag, als er vom Schaden erfuhr, bzw. bei jeder Sorgfalt erfahren sollte, zu erheben.
Bei einer Verletzung der o.g. Bedingungen gilt die Reklamation als nicht erhoben
2. Die Reklamationserhebung hat keinen Einfluß auf Fälligkeit des Anspruchs auf die Vergütung von GRABSKI
3. Jegliche Ansprüche wegen eines Verlustes oder einer Beschädigung gelten bei einer beanstandungsfreien Lieferung als gegendstandslos, es sei denn, daß:
a) der Schaden in einem vom Empfänger und Fahrer unterschriebenen Schadensprotokoll direkt bei der Warenabnahme vermerkt wurde
b) der vom Außen unsichtbare Schaden nach Zustellung festgestellt wurde und der Empfänger forderte, ihren Zustand zu ermitteln und bewies, daß der Schaden zwischen der Warenübernahme durch den Frachtführer und Auslieferung  entstanden ist
Alle Unterlagen, die die o.g. Tätigkeiten nachweisen sind ein notwendiger Anhang zur Reklamation des AUFTRAGGEBERs.
4. Eine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist der Schadennachweis, insbesondere betreffs der Schadenshöhe d.h. eines Wertes von Waren, die verloren oder beschädigt wurden und seine Bestätigung in Form einer vom AUFTRAGGEBER ausgestellten Belastungsanzeige, die als Grundlage für eine Schadensabrechnung gilt.
Sollten entsprechende bezüglich des Wertes beschädigter oder verlorener Waren ausgestellte Unterlagen nicht vorgelegt werden , so ist GRABSKI berechtigt, diesen Wert aufgrund der Marktpreise festzulegen.

§ 13

1 GRABSKI ist berechtigt eine nicht nur für die Auftragsausführung vereinbarte Vergütung zu erhalten sondern auch einen finanziellen Ausgleich für alle zwecks einer richtigen Auftragsausführung ausgeübte Dienstleistungen zu verlangen.
Mangels einer termingerechten Zahlung sind vom AUFTRAGGEBER an GRABSKI maximale Zinsen für jeden Verzügerungstag zu bezahlen.
2. GRABSKI ist berechtigt den Vergütungsbetrag  sowohl in PLN als auch in EUR festzulegen.
3. GRABSKI ist berechtigt auf die mit der Auftragsausführung im Zusammenhang stehenden Ausgaben vom AUFTRAGGEBER einen Gebührenvorschuss zu verlangen.
4. Für einen ausgeführten Auftrag stellt GRABSKI eine Rechnung aus und und schickt sie an den AUFTRAGGEBER mit allen die Ausführung nachweisenden Unterlagen innerhalb 14 Tage nach der Abwicklung.
5. Der Zahlungsziel von GRABSKI wird auf 30 Tage nach der Rechnungsausstellung festgesetzt.
6. Zwecks einer Sicherung der Ansprüche auf die Vergütung steht GRABSKI ein Recht zu, die Ware zu verpfänden.

7. Eine vereinbarte Vergütung gilt über die ganze Zeit der Auftragsausführung, ausgenommen einen Änderungsfall von:
a) Eurokurs gegenüber anderer Währungen
b) Steuersätze und –schwellen
c) Anderer Faktoren, die den Frachtpreis beeinflussen können.
8. Eine Pauschal- und All-in-Vergütung beinhaltet keine Steuer-, Zoll-, Konsulargebühre, sowie Gebühren für Urkundenausstellung.
9. Beim Warenimport aus den Drittländern verpflichtet sich der AUFTRAGGEBER am Tag bzw. Folgetag der Zollabfertigung eine SAD-Kopie per Fax an GRABSKI zu senden. Sollte er die SAD-Kopie im festgelegten Termin nicht zusenden, so berechnet GRABSKI eine MwSt. (VAT) für die ganze innländische Strecke in einer der aktuell geltenden Vorschriften entsprechenden Höhe und stellt eine Korrekturrechnung aus.
10. GRABSKI verpflichtet sich für jeden Auftrag einen Frachtbrief gemäß der Lade- und Entladeadresse auszustellen. Eine Unterzeichnung des Frachtbriefs vom Warenempfänger gilt als ein Beweis für eine richtige Transportdurchführung und eine Grundlage für seine Abrechnung.
Für zusätzliche zur ladung beigefügte Unterlagen (Wiege- Paletten-, Lieferscheine, WZ) ist der AUFTRAGGEBER / Verlader zuständig.

§ 14

1. Für Angelegenheiten, die durch die vorliegenden Bedingungen nicht reguliert werden, finden ihre Anwendung Vorschriften des BGBs und folgende Gesetze: Transportrecht, CMR-Convention und Allgemeine polnische Spediteurbedingungen.
2. GRABSKI ist berechtigt, Änderungen der vorliegenden AGB vorzunehmen, wobei diese Änderungen keine Anwendung für die gerade durchgeführte Dienstleistungen haben.
3. Die Forderungen des AUFTRAGGEBERs dürfen von der Vergütung von GRABSKI nicht abgerechnet werden. Jede Forderung / Belastung ist zu nachzuweisen
4. Der AUFTRAGGEBER darf keine Forderungen gegenüber GRABSKI zugunsten Dritten abtreten, ohne eine für ihre Gültigheit in einer schriftlichen Form ausgestellte Zustimmung von GRABSKI.
5. GRABSKI hat Anspruch auf Schadenersatz, dessen Höhe die in den allgemeinen Bedingungen vorbehaltene Gebühren übersteigen kann. Die Gebühren werden 3 Tage nach der Zahlungspflichtentstehung fällig.
6. Allegemeine Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch GRABSKI sind verbindlich, auch wenn der AUFTRAGGEBER die Dienstleistung in einer anderen Form bestellt als über das Formular auf der Webseite GRABSKI Sp. z o.o.
7. Eine gerichtliche Geltendmachung von Forderungen des AUFTRAGGEBERs steht erst nach einer erfolglosen  Erschöpfung des Reklamationsverfahrens steht dem Berechtigten zu.
8. Ausschließlicher Gerischtsstand für die mit den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen verbundenen Streitigkeiten ist das für den Geschäftssitz von GRABSKI zuständige Gericht.
9. Bei den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich um eine Uebersetzung der polnischen AGBs, die in jedem Fall vorrangig sind.

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